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23. Juni 2010 Position, Gemeinderat

Polizeiverordnung – muss das sein?

Stadtrat Thomas Trüper

Stadtrat Thomas Trüper

Mannheim soll eine neue Polizeiverordnung erhalten. Im Hauptausschuss wird sie nun schon monatelang hin- und hererwogen. Letzter Streitpunkt war die Grill-Ordnung.

Nach der inzwischen gefundenen Kompromisslösung hat nun der OB interveniert. Offenbar hat der Jurist Dr. Kurz mit der politischen Lösung, das Grillen einerseits zu verbieten und andererseits sich darüber zu verständigen, das Verbot nicht durchsetzen zu wollen (Duldung) Schwierigkeiten und meldete Änderungsbedarf. SPD und Grüne setztendaher die Verabschiedung der Polizeiverordnung am 23.6. von der Tagesordnung des Hauptausschusses, weil sie diese Änderung so nicht hinnehmen wollten. Nun geht’s im Juli weiter.

Im Juli könnte man dann noch den Zug aufhalten, indem man bemängelt, der rechte Gebrauch der Vuvuzelas bedürfe noch der Regelung als Beitrag zur akustischen Ökologie.

Muss das nun alles sein? Der Erlass einer Polizeiverordnung in einer Stadt ist offensichtlich leider unvermeidlich. Man kann nicht von konsensualem sozialverträglichen Verhalten Aller ausgehen.

Ein Sanktionsrahmen

Vom Standpunkt eines ungestörten angenehmen Lebens Aller in einer Stadt ist es leider erforderlich, bestimmte Freiheiten, die zu Lasten der anderen Menschen gehen, einzuschränken, z.B. die „Freiheit“, beliebig Dreck zu verbreiten. Die Ansichten, was zumutbar ist, gehen dabei in einer Stadtgesellschaft weit auseinander – Interessen müssen hier abgewogen werden.

Fatal wird eine Polizeiverordnung, wenn sie im öffentlichen Bewusstsein zum einzigen
Mittel gegen Verunreinigungen, Lärmbelästigung etc. wird.

Das Niveau der Verunreinigung einer Stadt ist – wenn man dies einmal wissenschaftlich
untersuchen würde – mit Sicherheit bestimmt durch die soziale Lage der Stadt und auch durch den Bildungsstand der Bevölkerung. Menschen, die sich wie Dreck behandelt fühlen, hinterlassen auch viel Dreck. Für manche Menschen, die sich von Allen verachtet fühlen, ist die Hinterlassung von Dreck die einzige Form, Macht ausüben zu können – gegenüber dem, der den Dreck aufsammeln muss, und auch gegenüber denen, die sich ganz offensichtlich an Verdreckung stören. Da helfen alle Polizeiverordnungen nichts – in einer von schlechten sozialen Verhältnissen geprägten Kommune wird man keine sauberen Straßen finden.

Und wenn man davon ausgeht, dass eben nicht an jeder Ecke ein Schutzmann oder eine Politesse steht, um das Wegwerfen einer Kippe oder einer leeren Chips-Tüte zu unterbinden, dann kommt es zweitens darauf an, wie viele Ressourcen die Kommune zur Verfügung stellt, damit die Straßen und Grünflächen immer wieder gereinigt werden können und Abfallbehälter nicht überquellen.

Da hat es in den letzten Jahren aber Personalabbau gegeben, und das Ergebnis liegt auf Straßen und Plätzen herum. Auch da hilft keine Polizeiverordnung.

§ 9 Verunreinigungen
(1) Es ist verboten, Straßen, Grün- und Freizeitanlangen und deren Ausstattung, insbesondere Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Denkmäler, Schilder, Masten, Bänke und Pflanzenbehältnisse, zu beschmutzen, zu bekleben, zu bemalen oder zu besprühen.
(2) Auf Straßen und in Grün- und Freizeitanlagen ist das Wegwerfen von Abfällen (z.B. Pappteller, Kunststoffbecher, Blechdosen, Zigarettenschachteln und –kippen, Zeitungen) und das Ausspucken von Kaugummis verboten…

Ich möchte noch ein bestimmtes Detail aus diesem Verordnungsentwurf herausgreifen, der m.E. kleinlich und auch demokratieeinschränkend ist. Dazu muss man wissen: Was ist ein „Spucki?“ Ein Spucki ist ein Zettelchen im A6 oder A7-Format selbstklebend oder eben zu befeuchten. Auf ihm stehen wichtige Miteilungen über eine Veranstaltung, oder es wird darauf erklärt, wie man die Welt binnen eines Tages verbessern kann, oder dass man die Stadt nicht gerne mit Nazis teilen möchte.

Es ist ein bei Jugendlichen äußerst beliebtes Kommunikationsmittel – und politisches Medium, da preiswert und leicht zu handhaben. § 9 (1) beschreibt mit Akribie und Hingabe, dass der Einsatz solcher Spuckis ein Kriminaldelikt sei. Und § 14 legt den Preis solch verwerflichen Tuns zwischen 5 und 5000 Euro fest.

Nun wird diese Kriminalisierung des Spucki-Klebens keinen einzigen Kleber von seinem Werk abhalten – man ist geneigt zu sagen: Im Gegenteil! Und es wird sich auch keiner erwischen lassen (Ehrensache). Insofern ist die Beschreibung dieser Ordnungswidrigkeit in § 9 rein überflüssig, kleinlich und die demokratische Kultur einschränkend – zu der die Meinungsfreiheit auch im materiellen Sinne unbedingt gehört.

Thomas Trüper

Dateien:
KIM13.pdf